Allgemeine Geschäftsbedingungen LP Concept GmbH
Ziffer 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist der Vertrag über die Tätigkeit der LP Concept GmbH, nachfolgend Agentur genannt, die diese auf den Gebieten der Marketing-, Kommunikationsberatung und -Planung, der Gestaltung von Print- und Digitalmedien sowie der Vermittlung von Werbemitteln für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt.
2) Die AGB gelten als grundsätzlich vereinbart, wenn Aufträge vergeben oder angenommen werden. Die Lieferung, Leistung und Angebote der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Werbeagentur sie schriftlich bestätigt.
Ziffer 2 Angebote und Vertragsschluss
Die Angebote der Werbeagentur sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Agentur. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Agentur 30 Kalendertage gebunden.
Ziffer 3 Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Werbeagentur mit dem Ziel der weiteren Auftragserteilung mit dem Werbetreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des weiteren Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bis zur vollumfänglichen Bezahlung desselben bei der Agentur. Die Agentur wird auf Verlangen diese Sicherheit ihrer Wahl freigeben, soweit der Wert der Sicherheit die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei Zugriffen Dritter wird der Auftraggeber auf die Rechte der Werbeagentur hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Nach der vereinbarungsgemäßen und vollständigen Bezahlung der im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten gehen eventuell bestehende Urhebernutzungs und Eigentumsrechte der Agentur nach Maßgabe der Ziffer 8 auf den Auftraggeber über.
Ziffer 4 Aufträge, Mitwirkung und Eigentum
1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert auf relevante Umstände hinzuweisen, die der Agentur unbekannt sind. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten der Agentur nach Zeit- und Kostenaufwand zu vergüten.
2) Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Werbungtreibenden günstigsten tariflichen Bedingungen, soweit letztere der Agentur bekannt sind. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht.
3) Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
4) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Satzdateien, Quelltextdateien, Negative, Modelle, Originalillustrationen u.a.), die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Wünscht der Auftraggeber, dass Ihm die Agentur Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies gesondert zu vergüten. Auf Anfrage übergibt die Agentur die Sätze von entwickelten oder genutzten oder verwalteten Daten gegen ein angemessenes Entgelt für die Verwaltung und zukünftige Nutzung durch den Kunden.
5) Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet. Die Agentur lagert die Datensätze von entwickelten Maßnahmen und Projekten freiwillig in geeigneten Datensystemen. Die Verwaltung von kundenrelevanten Daten ist ein Service der Agentur, der nur nach Absprache und Beauftragung zum Servicepaket für bestehende Kunden gehört.
6) Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
7) Verträge zur Suchmaschinenoptimierung oder Suchmaschinenmarketing von Internetseiten (z. B. Google AdWords) sind Dienstverträge und es wird keine Gewährleistung für den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen übernommen.
8) Eigentum: An Entwürfen, Reinzeichnungen und den entsprechenden Datensätzen werden – sofern nicht anders vereinbart – nur die Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Ziffer 5 Liefer- und Leistungszeit
1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Agentur die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei den Lieferanten der Agentur oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch die Agentur oder den Auftraggeber, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4) Auf die genannten Umstände kann sich die Agentur nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
5) Sofern die Agentur die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Agentur.
6) Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
7) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt hat.
Ziffer 6 Erfüllungshilfen
Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber dritter Personen zu bedienen.
Ziffer 7 Urheber- und Nutzungsrechte
1) Die von der Agentur gelieferten, aber nicht erstellten Arbeitsergebnisse Dritter wie z.B. Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung oder webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner nur für die einmalige Nutzung für den im Vertrag angegebenen Zweck, Umfang und Sprachraum zur Verfügung. Jede weitere Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
2) Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall – auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde oder die Leistung als Werk verkauft wurde – berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung sowie der Weiterverarbeitung zu verwenden.
3) Alle mit den gelieferten Arbeiten zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Werbeagentur überträgt diese im Rahmen des Vertragszweckes auf den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei der Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Werbeagentur.
4) Der Kunde versichert gegenüber der Agentur, dass er Urheberrechtsinhaber bzw. Inhaber eines umfassenden zur Durchführung des erteilten Auftrages notwendigen Verwertungsrechtes des von ihm der Agentur zur Verfügung gestellten Materials (z.B. Bilder) ist. Der Kunde hat die Agentur von jeglicher Inanspruchnahme der verletzten Person und/oder Dritten freizuhalten.
Ziffer 8 Zahlung
1) Rechnungen der Agentur sind rein netto innerhalb von 14 Tagen zahlbar, wenn nicht anders erwähnt. Bei einem Auftragswert über EUR 5.000,- wird 1/3 der Auftragssumme nach Auftragserteilung und 2/3 der Auftragssumme nach Auslieferung zur Zahlung fällig. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behält sich die Agentur ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zur Zahlung fällig.
2) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
3) Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
4) Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
5) Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält sich die Agentur das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an unseren Leistungen, insbesondere urheberechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.
Ziffer 9 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Ziffer 10 Haftung
1) Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Agentur als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbarem oder Mangelfolgeschaden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2) Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mangelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
3) Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.
4) Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.
Ziffer 11 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Werbeagentur und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Essen (Ruhr) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.